1. Individualbesteuerung ab 2032 – weitere Abstimmung im November
Der Bundesrat hat am 19. August 2026 entschieden, die Individualbesteuerung per 1. Januar 2032 einzuführen. Damit wird die gesetzlich vorgesehene Übergangsfrist vollständig ausgeschöpft. Insbesondere die Kantone erhalten so mehr Zeit, ihre Steuergesetze sowie die notwendigen technischen Prozesse anzupassen. Dabei werden unter anderem die heutigen Tarife und Sozialabzüge überprüft und teilweise neu ausgestaltet werden müssen.
Noch vor der Einführung der Individualbesteuerung kommt es am 29. November 2026 zu einer weiteren wichtigen Abstimmung: Volk und Stände entscheiden über die Volksinitiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!». Die Initiative sieht weiterhin eine gemeinsame Besteuerung von Ehepaaren vor, kombiniert mit einer alternativen Steuerberechnung.
Eine Annahme der Initiative würde das bereits beschlossene Bundesgesetz über die Individualbesteuerung nicht automatisch ausser Kraft setzen. Die Verpflichtung der Kantone zur Einführung der Individualbesteuerung entfiele nur, wenn das Parlament das entsprechende Gesetz erneut ändern und diese Änderung bis 2032 in Kraft treten würde. Je nach Ausgang des Abstimmungssonntags am 29. November 2026 könnte die bereits anspruchsvolle Umsetzung des beschlossenen Systemwechsels weiter an Komplexität gewinnen.
2. Update zur Abschaffung des Eigenmietwerts
Im Zusammenhang mit den Abstimmungen im Steuerrecht ist auch die Reform der Wohneigentumsbesteuerung zu erwähnen. Der Bundesrat hat beschlossen, diese und damit die Abschaffung des Eigenmietwerts auf den 1. Januar 2029 in Kraft zu setzen. Für private Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer bedeutet dies, dass bis Ende 2028 geplante Renovationen und Investitionen am Eigenheim unter den bisherigen steuerlichen Rahmenbedingungen vorgenommen werden können. Besonderes Augenmerk verdient zudem auch die ab 2029 geltende, eingeschränkte Abzugsmöglichkeit bei den privaten Schuldzinsen (vgl. dazu unser Newsletter vom September 2025: https://www.gfeller-partner.ch/news/news-zur-abstimmung-am-28-september-2025-systemwechsel-beim-eigenmietwert). Zahlreiche Umsetzungsfragen sind derzeit noch Gegenstand des Gesetzgebungsprozesses und entsprechend offen. Dies betrifft insbesondere auch die Einführung und konkrete Ausgestaltung einer kantonalen Objektsteuer auf selbstgenutzten Zweitliegenschaften.
Gerne halten wir Sie über die weiteren Entwicklungen in beiden Bereichen auf dem Laufenden.
3. Verlustverrechnung neu während zehn Jahren
Die steuerliche Verlustverrechnungsperiode wird künftig von sieben auf zehn Jahre verlängert. Das Parlament hat die entsprechende Gesetzesänderung im Dezember 2025 verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 17. April 2026 unbenutzt abgelaufen. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens wird vom Bundesrat noch festgelegt, spätestens jedoch auf den 1. Januar 2028.
Die verlängerte Verlustverrechnung gilt sowohl für Selbständigerwerbende bei der Einkommenssteuer als auch für juristische Personen bei der Gewinnsteuer. Erfasst werden die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern. Die neue Zehnjahresfrist ist auf steuerliche Verluste ab der Steuerperiode 2020 anwendbar.
Von der längeren Verrechnungsperiode profitieren insbesondere Unternehmen mit längeren Aufbau-, Investitions- oder Erholungsphasen, da Verluste über einen längeren Zeitraum mit späteren Gewinnen verrechnet werden können. Ein Verlustrücktrag auf bereits vergangene Gewinnjahre bleibt hingegen weiterhin ausgeschlossen.
Auch bei Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten wird die relevante Frist für die nachträgliche Berücksichtigung entsprechender Gewinne von sieben auf zehn Jahre verlängert, sofern die Verluste ab der Steuerperiode 2020 entstanden sind.
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Bei Fragen zu diesen oder anderen steuerlichen und rechtlichen Neuerungen stehen wir Ihnen wie gewohnt gerne zur Verfügung.






