Es sind unterschiedliche Einsprachefristen zu beachten
Gemäss der Rechtsmittelbelehrung, welche der Eröffnung beigelegt ist, ist gegen die Erhöhung des AW innert 30 Tagen seit Eröffnung an die Abteilung Amtliche Bewertung Einsprache zu erheben. Für die Eröffnungen per Ende Juli bleibt nur noch wenig Zeit. Die nächste Gelegenheit für eine Einsprache gegen den neuen AW wird erst mit einer neuen Bewertung möglich sein.
Anders sieht es bei der Erhöhung der Eigenmietwerte aus. Wird erwogen, gegen diese Erhöhung Einsprache zu erheben, ist dies erst mit der ordentlichen Steuerveranlagung 2020 möglich.
Überlegungen, wenn Einsprache gegen den amtlichen Wert erwogen wird
Der AW und der Eigenmietwert einer Liegenschaft sollen innerhalb einer grosszügig definierten Bandbreite dem Verkehrswert und dem Marktmietwert vergleichbarer Objekte in derselben Umgebung angeglichen werden. Im Extremfall ist damit ein AW nahezu am Verkehrswert gerechtfertigt. d.h. wenn die Liegenschaft zu einem Preis über dem neuen AW verkauft werden könnte, schwinden die Chancen auf die Gutheissung einer allenfalls erwogenen Einsprache.
Folgende Überlegungen helfen, den Erfolg einer Einsprache abzuwägen:
- Die Liegenschaft wurde kürzlich zu einem Preis unter dem neuen AW gekauft oder gebaut. (Bei tiefen Preisen unter Familienmitglieder sind Kaufpreise an Dritte massgebend).
- In der Nachbarschaft sind ähnliche Liegenschaften (Grösse, Alter, Bauqualität) deutlich tiefer zum Verkauf ausgeschrieben bzw. verkauft worden.
- Fehler bei den Bewertungsnormen
Zu beachten ist, dass der Einsprache entsprechende Nachweise beizulegen sind. Ebenfalls ist bei Grundstücken im Gesamteigentum (z.B. Erbengemeinschaften, einfache Gesellschaften) die Unterschrift aller beteiligten Eigentümer notwendig.
Prüfung der Bewertungsnormen
Allenfalls wurden Umbauten vorgenommen, welche zu einem tieferen AW führen würden, oder das dannzumal vom Schätzer erstellte Protokoll widerspiegelt nicht die heutigen Gegebenheiten. Zur Prüfung dieser Angaben benötigen Sie das Aufnahmeprotokoll und das Objektprotokoll „E“. Beides kann bei der Gemeindeverwaltung des Ortes eingeholt werden, in welchem die Liegenschaft liegt. Diese beiden Dokumente sind auch für eine allenfalls erwogene Einsprache gegen den Eigenmietwert notwendig, welche mit der ordentlichen Veranlagung zu erfolgen hätte. Wie die Bewertungsnormen für den AW bzw. den Eigenmietwert geprüft werden können, ist in den „Erläuterungen zum steuerlichen Bewertungssystem von Grundstücken und Liegenschaften“ ab Seite 12 ersichtlich.
Erläuterungen zum Bewertungssystem https://www.fin.be.ch/dam/documents/FIN/SV/de/Wegleitungen/Aktuelles_Steuerjahr/wl_erl-amtliche-bewertung_de.pdf. Informationen der Steuerverwaltung https://www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/index/navi/index/steuersituationen/kauf-verkauf_liegenschaft/amtlicher_wert/allgemeine-neubewertung20.html