Wichtige Neuerungen für Wohnheime, Tagesstätten sowie Werkstätten für erwachsene Personen mit einer Beeinträchtigung im Kanton Bern ab 2022

Wichtige Neuerungen für Wohnheime, Tagesstätten sowie Werkstätten für erwachsene Personen mit einer Beeinträchtigung im Kanton Bern ab 2022
11/2021
Thomas Votruba
Christian Zwahlen
Ab 2022 gibt es im Kanton Bern wichtige Neuerungen für Wohnheime, Tagesstätten sowie Werkstätten für erwachsene Personen mit einer Beeinträchtigung. Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr darüber!

Wichtige Neuerungen für Wohnheime, Tagesstätten sowie Werkstätten für erwachsene Personen mit einer Beeinträchtigung im Kanton Bern ab 2022

Mit dem Rundschreiben vom September 2021 hat die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) des Kantons Bern diverse Neuerungen zum Jahresleistungsvertrag 2022 angekündigt. Darunter befinden sich die Verpflichtung zur Errichtung eines internen Kontrollsystems sowie Erläuterungen im Umgang mit Überdeckungen (Schwankungsfonds).

Als Revisionsstelle verschiedener Institutionen verfügen wir über das erforderliche Wissen und die nötige Erfahrung um Sie bei der Umsetzung dieser Neuerungen zu begleiten. Gerne möchten wir Sie mit diesem Newsletter auf wichtige Punkte Hinweisen und einige Tipps für die Umsetzung geben.

Errichtung eines internen Kontrollsystems

Update vom Oktober 2022:

Im Newsletter vom November 2021 haben wir ausführlich über Verpflichtung zur Errichtung eines angemessenen internen Kontrollsystems berichtet. Neu wird die Errichtung eines angemessenen internen Kontrollsystems mit dem Rundschreiben der GSI des Kantons Bern vom August 2022 nur noch empfohlen. Damit fällt auch die ursprünglich geforderte Prüfungspflicht des internen Kontrollsystems durch die statutarische Revisionsstelle weg.

Schwankungsfonds (kumulierte Über-/Unterdeckungen)

Die Erläuterung zum Jahresleistungsvertrag 2022 definiert eine maximale Obergrenze (15% des Gesamtaufwandes Bereich Wohnen/Sonderschule resp. 25% des Gesamtaufwandes des Werkstattbereichs). Weiterhin dürfen Überdeckungen bis max. 3% des Gesamtaufwandes des Wohn/Sonderschulbereiches resp. 6% des Gesamtaufwandes des Werkstattbereichs dem Schwankungsfonds zugeführt werden. Neu ist, dass der Schwankungsfonds nur bis zur maximalen Obergrenze geäufnet werden kann. Darüber hinausgehende Überschüsse sind rückerstattungspflichtig und entsprechend als Verbindlichkeit zu bilanzieren. Nicht zweckgebundene Legate oder Spendenfonds werden bei der Bemessung des Leistungspreises ebenfalls berücksichtigt. Sofern eine Institution über nicht zweckgebundene Spendenfonds und Legate verfügt, ist zu prüfen, ob diese nicht durch ein Spendenreglement einer Zweckbindung unterstellt werden können.

Sollte der Saldo des Schwankungsfonds negativ sein, ist dieser neu in der Kontogruppe 28 «bsp. freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste» als separate Position darzustellen und nicht mehr unter der Kontogruppe 24.

Nicht Gegenstand des Rundschreibens ist eine weitere Neuerung, die bereits relativ bald angegangen werden sollte: Auf den 1. Januar 2023 müssen (Stand heute) alle GSI-finanzierten Institutionen die Rechnungslegung ihrer Jahresrechnung nach Swiss GAAP FER 21 («Rechnungslegung für gemeinnützige Nonprofit-Organisationen») vornehmen. Eine Jahresrechnung nach FER 21 ist umfangreicher als die Bisherige nach Obligationenrecht. Das heisst, dass zukünftig auch eine Geldflussrechnung und eine Rechnung über die Veränderung des Kapitals erstellt werden muss. Zudem wird der Anhang zur Jahresrechnung deutlich ausführlicher und detaillierter (u.a. Anlagenspiegel etc.). Bei der erstmaligen Anwendung von FER 21 ist zu beachten, dass auch die Vorjahresbilanz (per 31.12.2022) bereits in Übereinstimmung mit FER 21 erstellt werden muss. Die Erstellung der Vorjahres-Erfolgsrechnung und der anderen Bestandteile der Jahresrechnung ist bei der erstmaligen Anwendung in Übereinstimmung mit FER nicht explizit vorgeschrieben; kann jedoch empfohlen werden.

Wir empfehlen Ihnen, das Projekt «Umstellung der Rechnungslegung» frühzeitig anzugehen und genügend Zeitreserven einzuplanen. Mit Vorteil wird bereits per 31.12.2022 ein interner Abschluss nach dem neuen Standard erstellt. Gerne unterstützen wir Sie bei diesem Projekt mit unserem Wissen und unserer Erfahrung.


Wir hoffen, Ihnen mit diesem Newsletter einige hilfreiche Inputs geben zu können.

Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren.

Wichtige Neuerungen für Wohnheime, Tagesstätten sowie Werkstätten für erwachsene Personen mit einer Beeinträchtigung im Kanton Bern ab 2022
Publikation herunterladen (PDF)

Ihre Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner

Sie verwenden einen veralteten Browser. Wir empfehlen Ihnen, einen modernen Browser wie bspw. Google Chrome oder den neuen Microsoft Edge zu verwenden, um die volle Funktionalität unserer Webseite nutzen zu können.