Energiesparmassnahmen an Grundstücken ab 2020

Energiesparmassnahmen an Grundstücken ab 2020
11/2019
Besitzen Sie eine eigene Liegenschaft und möchten diese energietechnisch sanieren? Werden an bestehenden Gebäuden Massnahmen zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energie durchgeführt, sind diese Kosten gleich wie Unterhaltskosten steuerlich abziehbar. Das führt zu einer spürbaren Vergünstigung solcher Investitionen.

In der Vergangenheit wurde oft kritisiert, dass Steuerabzüge «ins Leere fallen» können, wenn die Abzüge im gleichen Jahr das Einkommen übersteigen. Dem wurde nun Rechnung getragen: Ab dem Jahr 2020 kann ein allfälliger Kostenüberschuss auf die beiden Folgejahre übertragen und dort geltend gemacht werden. Massgebend ist das Reineinkommen (steuerbare Einkünfte abzüglich die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge).

Kosten für Energiesparmassnahmen können somit in Zukunft idealerweise vollumfänglich geltend gemacht werden.

Neu zählen auch die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau zu den steuerlich abziehbaren Unterhaltskosten.
Planen Sie also einen Ersatzneubau, können Sie ab dem Jahr 2020 auch diese Kosten abziehen.

Lesen Sie mehr in der Ausgabe 5 / November 2019 der Steuerverwaltung des Kantons Bern: 10minuten

Energiesparmassnahmen an Grundstücken ab 2020
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