Wirtschaftsprüfung
Wir unterziehen Ihren Jahresabschluss einer unabhängigen und kritischen Prüfung, damit Sie sich anschliessend darauf verlassen können. Dazu verfügen wir über die erforderliche Zulassung durch die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde und erfüllen vollumfänglich die geltenden Berufsstandards. Gleichzeitig profitieren Sie von unserer breiten Erfahrung in Fragen der Rechnungslegung, der Steuern sowie in betriebswirtschaftlichen Aspekten.
Unsere Prüfung für Ihre Sicherheit - unabhängig und konsequent risikoorientiert.
Unsere durch die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde zugelassenen Revisionsexperten und Revisoren übernehmen gesetzliche und auftragsbasierte Prüfungsmandate aller Rechtsformen nach den obligationenrechtlichen Vorschriften, nach BVG sowie nach Swiss GAAP FER.
Prüfung von Jahresrechnungen und Konzernrechnungen (Abschlussprüfung)
- Eingeschränkte Revision (SER) gemäss Art. 729a OR
- Ordentliche Revision (PS 2013) gemäss Art. 728a OR
- Prüfung nach BVG (Vorsorgeeinrichtungen) gemäss Art. 52c BVG
- Prüfung von Konzernrechnungen gemäss Art. 963 OR oder Swiss GAAP FER
Prüfungsaufträge führen wir konsequent risikoorientiert durch. Damit erreichen wir die notwendige Prüfungssicherheit bei optimalen Kosten für Sie.
Andere gesetzliche Prüfungen
- Prüfung Gründungsbericht (Art. 635a OR)
- Prüfung Kapitalerhöhung (Art. 652f OR)
- Prüfung Kapitalherabsetzung (Art. 732, Abs. 2 OR)
- Prüfung nach Fusionsgesetz (Fusion, Spaltung, Umwandlung)
- Prüfung von Liquidationseröffnungs-, Zwischen- und Schlussbilanzen
- Prüfung von Lohngleichheitsanalysen
Ihre
Ihr
Ansprechpartner
Ihre persönliche Offerte
!
Aktuelles zum Thema «
Wirtschaftsprüfung
»
News zu Versammlungen von Gesellschaften Copy

Die bestehende Verordnung zur Versammlung von Gesellschaften wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. In diesem Beitrag erhalten Sie alle Informationen zur geltenden Verordnung.
mehr lesen
News zu Versammlungen von Gesellschaften

Die bestehende Verordnung zur Versammlung von Gesellschaften wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. In diesem Beitrag erhalten Sie alle Informationen zur geltenden Verordnung.
mehr lesen
Gesetzliche Bestimmungen bei Kapitalverlust und Überschuldung und Covid-19-Verordnung > Insolvenzrech

Unternehmen können nicht auf die Benachrichtigung des Richters verzichten, wenn sie bereits per 31. Dezember 2019 eine Überschuldung ausgewiesen haben oder aufgrund von Rangrücktritten auf die Benachrichtigung des Richters verzichten konnten.
mehr lesen