Steuern – Überblick über die wesentlichen Neuerungen per 1. Januar 2024

Steuern – Überblick über die wesentlichen Neuerungen per 1. Januar 2024
01/2024
Sara Konieczna
Alljährlich treten mit dem Jahreswechsel eine Vielzahl von Gesetzesänderungen und/oder – neuerungen in Kraft. Mit dem vorliegenden Newsletter informieren wir Sie in Kurzform und ohne Anspruch auf Vollständigkeit über die wichtigsten und für Sie allenfalls relevanten Themen.

Allgemein

Anhebung der Mehrwertsteuersätze im Zusammenhang mit der AHV-Zusatzfinanzierung

Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Mehrwertsteuersätze. Der Normalsatz erhöht sich von 7.7 % auf 8.1 %. Der reduzierte Steuersatz erhöht sich von 2.5 % auf 2.6 % und die Steuer auf Beherbergungsleistungen (Sondersatz) erhöht sich von 3.7 % auf 3.8 %.

Die Anpassung der Mehrwertsteuersätze geht einher mit einer Aktualisierung der Saldo- und Pauschalsteuersätze nach Branche und Tätigkeit.

Detaillierte Informationen zu den Folgen der Umstellung finden Sie in unserem Beitrag:

https://www.gfeller-partner.ch/news/erhohung-der-mehrwertsteuersatze-per-1-januar-2024

Aufhebung der Steuerbefreiung auf Elektroautos bei der Automobilsteuer

Ab dem 1. Januar 2024 werden Elektroautos der Automobilsteuer von 4 % unterstellt. Der Grund für die Aufhebung der Steuerbefreiung ist der rasante Anstieg der importierten Elektroautos in den letzten Jahren und die dadurch entstehenden Steuerausfälle, welche für die Jahre 2024 bis 2030 auf zwei bis drei Milliarden Franken geschätzt wurden. Die Steuerberechnung basiert auf dem Importpreis, nicht auf dem Endverkaufspreis.

Von der Automobilsteuer des Bundes sind die kantonalen Fahrzeugsteuern zu unterscheiden. Hier profitieren Elektroautos weiterhin von allfällig im Kanton der Immatrikulation bestehenden Vergünstigungen. So reduziert sich beispielsweise im Kanton Bern bei Personenwagen der Energieeffizienzkategorien A und B die Normalsteuer für die ersten vier Jahre ab der 1. Inverkehrsetzung um 40 % (Energieeffizienzkategorie A) bzw. 20 % (Energieeffizienzkategorie B).

Juristische Personen

Einführung der Mindestbesteuerung für Grosskonzerne

Die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)-Mindestbesteuerung wurde per 1. Januar 2024 in der Schweiz eingeführt– im Gleichschritt mit einer grossen Mehrheit der EU-Staaten und weiteren wichtigen Industriestaaten. Die Ergänzungssteuer von mindestens 15 % wird von grossen, international tätigen Unternehmensgruppen mit einem Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro ab dem 1. Januar 2024 erhoben.  

Abschaffung der Industriezölle

Im Rahmen des Massnahmepaket «Importerleichterungen» wurde vom Bundesrat die Aufhebung der Industriezölle, d.h. Zölle auf Industrieprodukten (alle Güter mit Ausnahme der Agrarprodukte) per 1. Januar 2024 beschlossen. Durch die Abschaffung der Zölle erhofft man sich die Stärkung des Wirtschafts- und Industriestandorts Schweiz sowie die Reduktion der Handelshemmnisse. Konsumentinnen und Konsumenten profitieren ebenfalls von der Massnahme, da beim Import von diversen Gebrauchsgütern, so beispielsweise für Autos, Fahrräder, Körperpflegeprodukte, Haushaltsgeräte oder Kleider, bisher ebenfalls Zölle angefallen sind. In Branchen mit funktionierendem Wettbewerb werden die Einsparungen an die Konsumierenden weitergegeben. Die Weitergabe wird durch ein Monitoring geprüft.

Natürliche Personen

Neuerungen bei Energiesparmassnahmen im Kanton Bern

Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen sind ab dem 1. Januar 2024 von der amtlichen Bewertung ausgenommen (galt bisher nur bei Photovoltaik-Aufdachanlagen). Diese Anlagen werden neu mit 20 % des Anschaffungswertes als bewegliches Vermögen bewertet. 

Der Verbrauch, der durch die Photovoltaik- und Solarthermieanlagen selbst erzeugter Energie gilt ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr als Eigengebrauch und fliesst nicht in den Eigenmietwert (galt bisher nur für Photovoltaikanlagen). Auch der Verkaufserlös von selbst produziertem Strom bleibt im Umfang des Eigenbedarfs steuerfrei (sog. «Nettoprinzip»). In der Praxis wird zur Vereinfachung der Veranlagung eine Bagatellgrenze eingeführt. 

Sowohl bei Neubauten wie auch bei bestehenden Gebäuden können die Investitionskosten für Photovoltaik- und Solarthermieanlagen ab dem 1. Januar 2024 als Unterhaltkosten in Abzug gebracht werden. Bis und mit Steuerjahr 2023 gelten nur Investitionen auf bestehenden Gebäuden als Unterhaltskosten. Andere Energiesparmassnahmen können weiterhin nur auf bestehenden Bauten zum Abzug gebracht werden.

Erhöhung des Abzugs für Kinderdrittbetreuung im Kanton Bern

Kosten für die nachgewiesene Kinderdrittbetreuung von bis zu CHF 16'000 werden ab dem 1. Januar 2024 im Kanton Bern zum Abzug zugelassen. Der maximale Abzug betrug bis und mit Steuerjahr 2023 CHF 12'000. Bei der Direkten Bundessteuer beträgt der Abzug neu maximal CHF 25'500 pro Kind und pro Jahr.  

Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Abzugs (Nachweis der Drittbetreuungskosten, Kinder vor Vollendung des 14. Altersjahr und im gleichen Haushalt lebend, kausaler Zusammenhang) bleiben unverändert.

Massgebliche kantonale Steueranlage bei der Quellensteuer im Kanton Bern

Für die Kantonssteuer wird bei der Quellensteuer neu die Steueranlage des laufenden Jahres statt des Vorjahres als massgeblich festgelegt. Für die Gemeindesteuer ist das gewogene Mittel der Steueranlagen des Vorjahres der Gemeinden mit quellenbesteuerten Personen massgebend.

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