Abschlussgestaltung mittels Arbeitgeberbeitragsreserve 

Abschlussgestaltung mittels Arbeitgeberbeitragsreserve 
04/2022
Nadja Haldimann-Good
Mit der Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR) besteht eine Möglichkeit zur Abschlussgestaltung für beide Fälle, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen.

Covid-19 hat die Ertragslage vieler Unternehmen sowohl für das Jahr 2020 als auch das Jahr 2021 beeinflusst. Während viele Branchen vor allem im Lockdown-Jahr 2020 Umsatzeinbussen zu verzeichnen hatten, gingen andere als Gewinner aus der Pandemie. Mit der Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR) besteht eine Möglichkeit zur Abschlussgestaltung für beide Fälle, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen.  

Was ist die Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR)?

Die meisten Unternehmen beschäftigen Personal, das obligatorisch bei der beruflichen Vorsorge (BVG) zu versichern ist. Maximal die Hälfte der BVG-Beiträge haben die versicherten Arbeitnehmenden zu entrichten, die andere Hälfte (oder freiwillig mehr) trägt die Arbeitgeberin. Sie zieht die Arbeitnehmerbeiträge monatlich vom Lohn der versicherten Arbeitnehmenden ab. Die Arbeitgeberbeiträge entrichtet sie aus den eigenen Mittel und damit aus ihrer verbleibenden Liquidität, oder - alternativ - aus den vorgängig geäufneten Beitragsreserven, den sogenannten AGBR. 

Äufnung und Verwendung der Beitragsreserven

Der Bund und die Kantone lassen die Bildung von AGBR bis zum 5-fachen der jährlich zu erbringenden Arbeitgeberbeiträge zu. D.h. liegen die BVG-Jahresbeiträge 2021 für den Arbeitgeber bei CHF 20'000, so können Arbeitgeberreserven bis zu CHF 100'000 gebildet bzw. bis auf CHF 100'000 erhöht werden, falls bereits in den Vorjahren AGBR gebildet wurden. Damit die Bildung steuerlich anerkannt wird, sind die Beiträge im Folgejahr an die Pensionskasse zu überweisen, wobei die meisten Pensionskassen Einzahlungen bis zum 30. Juni zulassen. In den kommenden fünf Jahren kann das Unternehmen die laufend erwirtschafteten liquiden Mittel für andere, z.B. operative Zwecke verwenden, da die Einzahlung in die BVG bereits vorgeholt wurde.  

Obschon diese Einzahlung vom Unternehmen unwiderruflich zu erbringen ist, damit sie steuerlich zum Abzug zugelassen wird, stellt die AGBR noch kein Vermögen der Pensionskasse dar. Es ist aus Sicht des Unternehmens eine zweckgebundene stille Reserve, auf welche die Pensionskasse quasi Zugriff hat und den erforderlichen Arbeitgeber-Jahresbeitrag diesem Konto belasten kann.  

Für wen eignen sich AGBR?

Primär eignet sich die AGBR zur Abschlussgestaltung und langfristigen Steuerplanung, insbesondere um Konjunkturschwankungen auszugleichen. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich hierbei um ein liquiditätswirksames Instrument handelt. Um die Rückstellung steuerlich geltend machen zu können, hat die Einzahlung in die Pensionskasse bis spätestens 6 Monate nach dem Jahresabschluss zu erfolgen. Damit wird vorausgesetzt, dass das Unternehmen über genügend liquide Mittel verfügt. 

Ist der Gewinn 2021 überdurchschnittlich angestiegen, was nach dem Lockdown-Jahr in einigen Branchen aus unterschiedlichen Gründen zutreffen könnte - und lässt es die Liquiditätsplanung zu - bietet sich mit der Einzahlung in die AGBR ein optimales Instrument an, die Aufwände der kommenden maximal fünf Jahre vorzuholen und der Jahresrechnung 2021 zu belasten. Sofern aufgrund der Lieferengpässe mit höheren Einkaufskosten und damit mit einem Gewinnrückgang zu rechnen ist, können die durch diese Vorauszahlung gebildeten stillen Reserven aufgelöst und verwendet werden, was die Jahresrechnungen und vor allem auch die Liquidität der Folgejahre verbessert.  

Erwägen Sie, den Jahresabschluss zu optimieren, beraten wir Sie gerne ausführlicher über die Möglichkeit der AGBR.  

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