SSK publiziert Analyse zum Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung für die Kantons- und Gemeindesteuern

SSK publiziert Analyse zum Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung für die Kantons- und Gemeindesteuern
07/2020
Michael Kistler
Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat ihre Analyse zum zusätzlichen Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand publiziert. Dabei handelt es sich um eine Empfehlung zur Umsetzung dieses neuen Abzugs an die kantonalen Steuerverwaltungen, welcher grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 von den Kantonen eingeführt werden kann. Die konkrete Umsetzung bleibt jedoch den Kantonen überlassen (im Rahmen des Art. 10a bzw. 25a Steuerharmonisierungsgesetz).

Zusammenfassung

Für Selbständigerwerbende und juristische Personen mit Sitz in der Schweiz besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines zusätzlichen Steuerabzugs, sofern sie in der Schweiz Forschung und Entwicklung betreiben. Der Kanton hat hierfür eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit dieser Zusatzabzug ab Steuerperiode 2020 (oder allenfalls später) für die Kantons- und Gemeindesteuern zur Verfügung steht. Grundlage für die Berechnung dieses Zusatzabzugs sind einerseits die nachweislich für Forschung und Entwicklung angefallenen Personalaufwendungen sowie die Auftragsforschung in der Schweiz. Sodann müssten fürs Geschäftsjahr 2020 entsprechende Daten/Auswertungen zu Forschung und Entwicklung bzw. dessen Personalaufwand oder Auftragsforschung aufbereitet werden.

Definition Forschung und Entwicklung

Grundlage für den Zusatzabzug bildet die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation gemäss Art. 2 FIFG (Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation):

Wissenschaftliche Forschung:

Wissenschaftliche Forschung beinhaltet gemäss OECD Frascati-Handbuch 2015 kumulativ folgende Grundsätze:

  • Gewinnung von neuen Erkenntnissen (neuartig);
  • Auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhend (schöpferisch);
  • Ungewissheit bezogen auf das Endergebnis (ungewiss);
  • Einem Plan folgend und budgetiert (systematisch);
  • Zu Ergebnissen führend, die reproduzierbar sind (übertragbar und/oder reproduzierbar)

Wissenschaftsbasierte Innovation:

Art. 2 Bst. b FIFG definiert Innovation als Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft

  1. durch Forschung, namentlich anwendungsorientierte Forschung und
  2. durch die Verwendung ihrer Resultate.

Personalaufwendungen

Berechnungsgrundlage für diesen Abzug ist der Personalaufwand sowie ein davon berechneter Pauschalzuschlag in der Höhe von 35%  für Material-, Investitions- resp. Abschreibungskosten, Miete und übrige Gemeinkosten. Gemäss der Analyse der SSK wird für den hier erwähnten Personalaufwand auf das Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung abgestützt (Band «Eingeschränkte Revision», Zürich 2014, Teil IV Ziffer 3.6). Demnach beinhaltet dieser Begriff Lohn-, Sozialversicherungsaufwendungen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Bonus-Programme sowie Aus- und Weiterbildung.

Qualifizierende Mitarbeitende für die zu berücksichtigenden Personalaufwendungen für Forschung und Entwicklung

Entscheidend ist die tatsächliche Funktion und die direkte Tätigkeit des Mitarbeitenden – nicht die formale Qualifikation oder das Bildungsniveau.

Die SSK hat in ihrer Analyse folgende Beispiele aufgeführt:

Qualifizierende Tätigkeiten und Angestellte (Positivliste):

  • führen wissenschaftliche und fachspezifische Arbeiten für ein Forschungs- und Entwicklungs-Projekt durch (Planung und Durchführung von Experimenten oder Erhebungen, Bau von Prototypen usw.);
  • planen und leiten Forschungs- und Entwicklungs-Projekte;
  • verfassen Zwischen- und Abschlussberichte zu Forschungs- und Entwicklungs-Projekten;
  • erbringen interne Dienstleistungen direkt für Forschungs- und Entwicklungs-Projekte (z.B. projektspezifische EDV- oder Bibliotheks- und Dokumentationsarbeiten);
  • nehmen direkte Unterstützungsaufgaben für die Finanz- und Personalverwaltung bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten wahr.

Allerdings qualifizieren Mitarbeitende, welche indirekte Unterstützungs- oder Hilfstätigkeiten ausführen, nicht zum Forschungs- und Entwicklungspersonal, bspw:

  • spezifische Dienstleistungen für Forschung und Entwicklung, die von zentralen IT-Abteilungen und Bibliotheken erbracht werden;
  • Dienstleistungen zentraler Finanz- und Personalabteilungen für Forschungs- und Entwicklungs-Projekte und Forschungs- und Entwicklungs-Personal;
  • die Erbringung von Sicherheits-, Reinigungs-, Wartungs- und Kantinendienstleistungen usw. für Forschung- und Entwicklung betreibende Einheiten;
  • im Produktionsprozess, sowie diesem vor- und nachgelagerte Tätigkeiten;
  • für die Überwachung von Anlagen und zum Qualitätsmanagement;
  • als Hilfstätigkeiten für die Forschung und Entwicklung wie IT-Infrastrukturmanagement;
  • für allgemeine Leistungen im Unternehmen aus übrigen, nicht der Forschung und Entwicklung direkt dienenden Tätigkeiten, wie Einkauf, Verkauf, Marketing, Rechnungs- und Personalwesen, Führung der Unternehmung;
  • für die Zulassung, die Bewilligung, die Zertifizierung oder die Typenprüfung.

Auftragsforschung

Sofern Forschung und Entwicklung im Rahmen von Auftragsforschung in der Schweiz vorgenommen wird, können hiervon 80% für diesen zusätzlichen Abzug berücksichtigt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Gesellschaft, welche Auftragsforschung betreibt, selbst nicht auch diesen Aufwand für den zusätzlichen Abzug für Forschung und Entwicklung beansprucht.

Vereinfachtes Beispiel

Forschungs- und entwicklungsbezogener Personalaufwand TCHF 1‘000

Pauschalzuschlag 35%: TCHF 350

Zuzüglich Auftragsforschung in der Schweiz

  • Nur zulässig sofern der Auftragsforscher selbst den
    Zusatzabzug nicht für sich beansprucht TCHF 600
  • Zulässige Quote 80%: TCHF 480

Total Berechnungsbasis: TCHF 1‘830

Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung: TCHF 915

Dokumentationsprinzip

Die Steuerpflichtigen haben den Nachweis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwandes zu erbringen. Dies gilt auch bei der Auftragsforschung für das auftraggebende Unternehmen.

Analyse SSK

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