Demnach können Veranstalter (in der Regel die zuständigen Organe einer juristischen Person) von gesetzlich oder statutarisch vorgeschriebenen Versammlungen von Gesellschaften, Massnahmen ergreifen, damit die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte unter Einhaltung der Vorgaben des BAG betreffend Hygiene und sozialer Distanz abhalten können. Dazu dürfen sie entgegen der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben anordnen, dass die Rechtsausübung ausschliesslich auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form oder über einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtsvertreter erfolgen darf.
Gestützt auf Art. 6a Abs. 2 der COVID-19-Verordnung 2 (vom 16. März 2020) ist demnach die Gesellschaft als Veranstalter einer Generalversammlung berechtigt, diese elektronisch abzuhalten. Zu diesem Zweck müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer spätestens vier Tage vor der Durchführung der Versammlung schriftlich über die Massnahmen nach Absatz 2 informiert werden, damit diese über die Formalitäten informiert sind und entsprechende Vorbereitungen zur Wahrung ihrer Rechte treffen können. Anstelle einer schriftlichen Information können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch über eine elektronische Veröffentlichung auf die Massnahmen hingewiesen werden (z.B. mittels Aufschaltung auf der Homepage des Unternehmens), wobei auch diese Information mindestens vier Tage vor der Versammlung zu erfolgen hat.
Quellen:
- COVID-19-Verordnung 2
- Erläuterungen (Stand vom 18. März 2020, 15.00 Uhr)