Erhöhung der Mehrwertsteuersätze per 1. Januar 2024

Erhöhung der Mehrwertsteuersätze per 1. Januar 2024
12/2023
Rolf Meyer
Ab dem 1. Januar 2024 gelten die neuen Mehrwertsteuersätze. Worauf Sie Acht geben sollten und wie Sie die Umstellung vereinfachen können, erklären wir in diesem Artikel.

Erhöhung der Mehrwertsteuersätze per 1. Januar 2024

Mit Volksentscheid vom September 2022 wurden die Änderung des AHV-Gesetzes und der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV angenommen. Damit werden auf den 1. Januar 2024 die Mehrwertsteuersätze der effektiven Abrechnungsmethode wie folgt erhöht:

Auch die Mehrheit der Saldo- und Pauschalsteuersätze wird angepasst. Spätestens jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, um sich mit der Thematik der Satzerhöhung auseinanderzusetzen.

Periodenübergreifende Leistungen: Wie setze ich den richtigen Steuersatz fest?

Um den richtigen Steuersatz festzulegen, ist immer der Zeitpunkt der Leistungserbringung massgebend. Bei periodenübergreifenden (d.h. über das Jahresende weiterlaufenden) Leistungen muss grundsätzlich in einen Leistungszeitraum vor und einen nach dem 01.01.2024 aufgeteilt werden und pro rata temporis mit dem bisherigen bzw. dem neuen Steuersatz abgerechnet werden; konkret:

·        wird die Leistung bis am 31.12.2023 erbracht, so unterliegt sie dem bisherigen Satz (7.7 %, 2.5 % oder 3.7 %);

·        wird die Leistung ab dem 01.01.2024 erbracht oder fällig (z.B. bei Vorauszahlungen), müssen die neuen Steuersätze (8.1 %, 2.6 % oder 3.8%) angewendet werden.

Weder das Datum der Rechnung noch das Datum der Zahlung sind also für die Festlegung des Steuersatzes massgebend sondern ausschliesslich das Datum resp. der Zeitraum der Leistungserbringung. Leistungen müssen daher auf der Rechnung nach dem entsprechenden Zeitraum unterteilt und mit dem richtigen Steuersatz der betreffenden Periode abgerechnet werden. Dies trifft zum Beispiel bei periodischen Leistungen wie Abonnementen zu.

Was ist bei der Umstellung zu beachten – unsere Empfehlung

Je früher man sich mit der Thematik «Änderung der Mehrwertsteuersätze» befasst, umso einfacher wird die Umsetzung. Um den Überblick über bisherige und neue Mehrwertsteuersätze zu behalten und die Abrechnung zu vereinfachen, empfehlen wir, Aufträge per Ende 2023 über Teilrechnungen an den Leistungsempfänger abzuschliessen. Diese Massnahme erleichtert die Rechnungsstellung im Jahr 2024 bzw. das Identifizieren des Leistungszeitraumes und damit die Aufteilung der Rechnung. Gleichzeitig führt die Abrechnung zu tieferen angefangenen Leistungen/Arbeiten per 31.12.2023, was den Jahresabschluss vereinfacht und den Finanzchef erfreut.

Zudem sollten Sie auf den Jahreswechsel hin folgende Fragen positiv beantworten können:

1. Sind alle offiziellen Preislisten ab 01.01.2024 auf die neuen Mehrwertsteuersätze geändert worden?

2. Ist das Buchhaltungsprogramm so eingerichtet, dass die bisherigen sowie die neuen Steuersätze erfasst werden können?

3. Ist das Format der MWSt-Quartalsabrechnungen im Buchhaltungsprogramm angepasst?
--> Die Mehrwertsteuer-Abrechnungsformulare sind per 01.07.2023 überarbeitet worden, damit die bisherigen sowie die neuen Mehrwertsteuersätze mit der Eidg. Steuerverwaltung, Abteilung Mehrwertsteuer, abgerechnet werden können.

4. Sind alle Mitarbeiter bezüglich der Auswirkungen der Mehrwertsteuersatzerhöhung geschult worden?

a.     Sind sie darauf sensibilisiert, dass sie Rechnungen über die Monate um den Jahreswechsel vor dem Erfassen in der Buchhaltung kritischer als sonst anschauen, um sie richtig zu verbuchen?

b.     Werden sie auf den erhaltenen wie auch auf den ausgestellten Rechnungen die richtigen Mehrwertsteuersätze prüfen bzw. aufführen? Zu beachten ist, dass auf einer Rechnung Leistungen mit den bisherigen und dem neuen Mehrwertsteuersatzenthalten sein können.

Detaillierte Hinweise können der «MWST-Info 19» Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024 entnommen werden. Gerne unterstützen wir Sie bei weiteren Fragen und Lösungsfindungen.  

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