Informationen zur Kurzarbeit

Informationen zur Kurzarbeit
08/2020
Salvatore Fasciana
Update vom August 2020 und vom März 2020 zur Kurzarbeitsentschädigung.

Update August 2020: Kurzarbeitsentschädigung

Der Bundesrat hat am 12. August 2020 entschieden, bis Ende Dezember 2020 das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie das summarische Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beizubehalten.

Daher sind bis am 31. Dezember 2020 für KAE ausschliesslich die COVID-19-Formulare zu verwenden, unabhängig von der Begründung der KAE.
Ab dem 1. September 2020 gilt wieder die maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von 3 Monaten. Folglich verlieren alle Kurzarbeitsbewilligungen, die zu diesem Zeitpunkt älter als 3 Monate sind (d.h. vor dem 1.6.2020 bewilligt wurden) per 31. August 2020 ihre Gültigkeit. Die betroffenen Unternehmen, die ab dem 1. September 2020 weiterhin auf Kurzarbeit angewiesen sind, müssen eine neue Voranmeldung einreichen. Diese ist mindestens 10 Tage vor Beginn bzw. Weiterführung der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen.
Weitere wichtige Informationen finden Sie beim SECO unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeit-covid-19.html.

Bei Fragen kontaktieren Sie uns jederzeit.

Update: März 2020: Informationen zur Kurzarbeit

Nachfolgend finden Sie unseren aktualisierten Beitrag zu einer möglichen Einführung von Kurzarbeit.
Die letzten Änderungen werden jeweils unterstrichen dargestellt.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Arbeitgeber für Arbeitnehmende, die

  • die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben.
  • das AHV-Rentenalter aber noch nicht erreicht haben.
  • in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen.

Zudem sind auch folgende Arbeitnehmende anspruchsberechtigt:

  • Arbeitnehmende, die ihre Arbeit infolge eines Betriebsverbots, welches aufgrund des Coronavirus erlassen wurde, nicht ausführen können.
  • Arbeitnehmende, die infolge des Coronavirus unter Quarantäne gestellt werden.
  • Arbeitnehmende, die im Stundenlohn angestellt sind.

Ausserdem sind folgende Arbeitnehmende anspruchsberechtigt:

  • Personen mit massgebenden Entscheidungsbefugnissen und ihre Ehegatten (AHV-Lohnsumme maximal CHF 3’320.00 bei Vollzeit)
  • Angestellte in befristeten Verhältnissen, Temporärarbeit und Lehrlinge
  • Arbeitnehmer müssen nicht zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigung profitieren können.

Arbeitnehmende, die ihre Arbeitsleistung aus persönlichen Gründen, beispielsweise Krankheit, Angst vor Ansteckung oder familiäre Verpflichtungen (z. B. Pflege eines Familienmitglieds im Krankheitsfall, Betreuung der Kinder bei Schliessung der Schulen oder Horte) nicht erbringen können, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE).

Weitere Informationen dazu finden Sie im Dokument Entschädigung für Erwerbsausfall, welches am 20.03.2020 vom Bundesamt für Sozialversicherung BSV veröffentlicht wurde.

Wieviel Lohn muss der Arbeitgeber bei Kurzarbeit bezahlen und mit welcher Unterstützung kann er rechnen?

  • 80% des Verdienstausfalls müssen am Zahltagstermin bezahlt werden (inkl. die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen).
  • Die geleisteten Stunden müssen zu 100% bezahlt werden.
  • Die Arbeitslosenkasse vergütet im Nachhinein dem Unternehmen 80% der Ausfallstunden. Den Arbeitgeberanteil an die AHV-IV, EO und ALV für die Ausfallzeiten werden von der Arbeitslosenkasse zurückerstattet.
  • Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet die Sozialversicherungen immer auf dem Lohn zu entrichten, der ohne die Kurzarbeit ausbezahlt würde.

Wie können Ferien während der Kurzarbeit bezogen werden?

  • Ferienbezug ist möglich.
  • Die Ferien müssen aber zu 100% vom Arbeitgeber bezahlt werden und können nicht als Kurzarbeit abgerechnet werden.

Karenzfrist

  • Die Karenztage (zu Lasten Arbeitgeber) entfallen.
  • Als Abrechnungsperiode gilt ein Kalendermonat.

Höchstbezugsdauer

  • Grundsatz: Innerhalb von 2 Jahren wird KAE während höchstens 12 Monaten ausgerichtet.
  • Betriebe mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85% können längstens 4 Monate KAE beziehen.

Vorgehen

  1. Voranmeldung von Kurzarbeit einreichen
  • Fragen 1-8 müssen einzeln beantwortet werden.
  • Bei Frage 7 unbedingt zuständige Arbeitslosenkasse wählen.
  • Zusammenfassende Beantwortung der Fragen 9a (Tätigkeitsgebiet der Firma), 11a (Begründung) und 11c (Verschiebung von Aufragsterminen).
    Die Frage 10b (monatliche Umsätze in den letzten zwei Jahren) muss nicht mehr beantwortet werden.

Bei der Begründung «Coronavirus» beträgt die Voranmeldefrist 3 Tage anstelle von den sonst üblichen 10 Tagen.

  • Keine Beantwortung der übrigen Fragen in den Ziffern 9-12.
  • Der Handelsregisterauszug muss nicht eingereicht werden.
  • Das Formular «Zustimmung zur Kurzarbeit» muss nicht eingereicht werden, jedoch muss die Arbeitgeberin in der Voranmeldung schriftlich bestätigen, dass alle von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden mit der Einführung von Kurzarbeit einverstanden sind.
  • Die Umsatzzahlen sind nicht mehr erforderlich.
  1. Einreichung
  • Per E-Mail an rechtsdienst.ava@be.ch
  • Per Post an Amt für Arbeitslosenversicherung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
  1. Beantragen
  • Formular ist innert 3 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode bei der zuständigen Arbeitslosenkasse einzureichen.
  • Dem ausgefüllten Antrag auf Kurzarbeitentschädigung wegen Coronavirus sind folgende Dokumente einzureichen:
  • Abrechnung für Kurzarbeit.
  • Damit die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden ermittelt werden können, müssen Stundenrapporte geführt werden.
  • Die Angaben zu den Sollstunden, den wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie zur Lohnsumme sind z.B. durch geeignete Unterlagen wie Stundenlisten und Lohnjournale zu belegen.
  • Beilagen: betriebliche Unterlagen zu den
  • Sollstunden.
  • wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden und
  • zur Lohnsumme.
  • Es gibt zusätzliche Vereinfachungen. Folgende Formulare müssen nicht beigelegt werden:
  • Abrechnung von Kurzarbeit (Formular 716.303)
  • Rapporte über die wirtschaftlich bedingte Ausfallstunden (Formular 716.307)

Weitere Antworten liefert die Information zur Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitgeber. Zudem lesen Sie bitte das FAQ zur Entschädigung für Erwerbsausfalls bei Massnahmen gegen Corona (Kurzarbeit) sowie die Übersicht zum Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen.

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